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19 ifs Patientenanwaltschaft nahm im Jahr 2024 wieder deutlich zu: Die Patientenanwaltschaft führte insgesamt 180 Beratungen und Vertretungen durch. Im Vordergrund standen vor allem allgemeine Fragen zum Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus und Beratungen von Patient:innen im Maßnahmenvollzug. Vertretung der im UbG gesetzlich geregelten Patientenrechte Die Unterstützung und Vertretung der Patient:innen bei der Durchsetzung ihrer Rechte ist die zentrale Aufgabe der ifs Patientenanwaltschaft. Durch Informationen und Gespräche wird die Selbstbestimmung der Patient:innen gestärkt, ihre Anliegen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus werden unterstützt und ihre Rechte im gerichtlichen Überprüfungsverfahren vertreten. Vertretung bei Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gem. § 33 UbG Weitergehende Beschränkungen gemäß § 33 UbG, wie Fixierungen im Bett oder das Versperren der Zimmertüre, greifen als Beschränkungsmaßnahmen am stärksten in die Freiheit und Unversehrtheit der Patient:innen ein. Deren inhaltliche und formelle Voraussetzungen sind im Unterbringungsgesetz klar geregelt. Die Patientenanwaltschaft überprüft die Einhaltung und stellt, wenn von den Patient:innen gewünscht oder die Beschränkungsmaßnahme aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt ist, einen Antrag auf Überprüfung bei Gericht. Folgende Entscheidungen sind in diesem Zusammenhang ergangen: - Das Bezirksgericht Feldkirch erklärte eine Fünf-Punkt-Fixierung für unzulässig, da die notwendige Unterbringungsuntersuchung durch eine:n Facharzt bzw. -ärztin erst zahlreiche Stunden nach der bereits erfolgten Beschränkung der Bewegungsfreiheit durchgeführt wurde (14 UB 89/24p). - Ebenfalls aufgrund der verspätet durchgeführten Unterbringungsuntersuchung wurden das Festhalten einer Patientin (39 UB 494/24f) und das Versperren der Zimmertüre bei einem 12-jährigen Patienten (39 UB 182/24y) für unzulässig erklärt. - Die Unterbringung und Fünf-PunktFixierung eines Patienten wurden wegen erheblich verspäteter Meldung (16 Stunden) an die ifs Patientenanwaltschaft für unzulässig erklärt (14 UB 515/24k). - Eine Patientin wünschte die Überprüfung einer Fünf-PunktFixierung, da diese ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt gewesen sei und unverhältnismäßig lange gedauert habe. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Landesgericht kamen zu dem Ergebnis, dass keine gelinderen Mittel wie eine 1:1-Betreuung oder eine Raumisolierung mit gleichzeitiger Videoüberwachung möglich gewesen wären (LG Feldkirch 2 R 112/24x). - In der Gerontopsychiatrie erfolgte eine weitere Überprüfung einer Fünf-Punkt-Fixierung an einer 80-jährigen Patientin. Diese wurde von 23:45 Uhr bis 08:50 Uhr im Bett fixiert und infundiert. Das Bezirksgericht erklärte die Fixierung von 07:00 Uhr bis 08:50 Uhr aufgrund des Zustandes der Patientin – eine medizinische Behandlung war nicht mehr notwendig – jedenfalls für un- zulässig. Zudem hätte anstatt der Fünf-Punkt-Fixierung ab Beginn eine 1:1-Betreuung durchgeführt werden müssen. Die Patientin sei durch die Fixierung hilf- und wehrlos, erhöhten Gefahren wie z.B. Aspirationsgefahr bei Erbrechen ausgesetzt, die durch 15-minütige Kontrollgänge nicht rechtzeitig abzuwenden gewesen seien. Auch eine Videoüberwachung oder eine Monitorisierung würde nicht ausreichen, um kritische Situationen rechtzeitig erkennen und behandeln zu können. Das BG Feldkirch verwies dabei auf die Ausführungen des Beratungen 2022 2023 2024 Allgemeine Fragen über Aufenthalt im Krankenhaus, Unterbringung 55 65 92 Beratung Erwachsenenvertretung, Vorsorgevollmacht 5 7 11 Beratung Maßnahmenvollzug 9 20 39 Beratung nicht untergebrachter Patient:innen („Freiwilliger Aufenthalt“) 12 13 26 Beratung Behandlungsfragen, Patientenverfügung 0 5 10 Beschwerde Landesverwaltungsgericht 2 0 2 Gesamt 83 110 180

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