Jahresbericht 2024 30 in Krankenanstalten dar, wobei vor allem Gurtsysteme in Rollstühlen zunahmen. Auch Medikamente zur Sedierung fanden häufig Anwendung. Andere Beschränkungen im Sitzen, wie Therapietische oder eingebremste Rollstühle, kamen ebenso oft zum Einsatz wie hochgezogene Bettgitter. Bei Fixierungen im Bett ist aus Sicherheitsgründen auch das Hochziehen der Bettgitter erforderlich. Erfreulicherweise wurde ansonsten aber auch im Krankenhausbereich vermehrt mit Alternativen gearbeitet, um vollständig verschlossene Bettgitter zu vermeiden. Im Heimaufenthaltsgesetz ist genau festgelegt welche Patient:innen in Krankenanstalten vom besonderen Schutz dieses Gesetzes umfasst sind. Diese Personen benötigen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung oder geistigen Beeinträchtigung, die unabhängig von der im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (z. B. infolge eines Unfalls oder einer Krankheit) besteht, ständige Pflege und Betreuung. Sie sollen auch während eines Krankenhausaufenthalts jenen besonderen Schutz, der ihnen außerhalb des Krankenhauses in Einrichtungen gemäß HeimAufG zusteht, nicht verlieren – unabhängig davon, ob sie aus einem Heim oder aus privater Pflege ins Krankenhaus gebracht werden. Entscheidend ist, dass die ständige Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit einer vorhandenen psychischen Erkrankung oder geistigen Beeinträchtigung steht und eben nicht aus der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung resultiert. Die Diagnose ist im medizinischen Sinn u. a. für die weitere Behandlung wichtig, während in Gesetzen bestimmte Rechte oder Pflichten damit verbunden sein können: Die rechtliche Auslegung des Begriffs Diagnose umfasst mehr. Das macht die Einordnung manchmal schwierig und ist mit ein Grund dafür, dass Meldungen unterbleiben. Bei unterlassenen Meldungen können Patient:innen, die von Freiheitsbeschränkungen betroffene sind und sich aufgrund einer möglicherweise vorübergehenden geis-
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