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Jahresbericht 2024 32 genauso häufig durch schonendere Maßnahmen ersetzt werden. Auch in Einrichtungen für Minderjährige konnte einige Male auf Freiheitsbeschränkungen zugunsten gelinderer Mittel verzichtet werden. In Behinderteneinrichtungen sind solche Veränderungen hingegen seltener. Erstkontakte (nach Maßnahmen) mit Bewohner:innen Der Servicegrad der ifs Bewohnervertretung – rasches persönliches Aufsuchen aller mit Freiheitsbe- bzw. -einschränkungen gemeldeter Klient:innen – ist generell in allen Einrichtungen hoch. Steigende Meldezahlen und eine angespannte Personalsituation werden jedoch 2025 voraussichtlich die Frist bis zum Erstkontakt von bisher 7 Tagen auf 10 bis 14 Tage verlängern. „Kein Erstkontakt“ bedeutet oft, dass die von Freiheitsbeschränkungen Betroffenen kurz nach Einlangen der Meldung entlassen oder verlegt worden sind, z. B. von einem Pflegeheim in ein Krankenhaus. Wie in den Vorjahren war der prozentuale Anteil der vor dem Besuch entlassenen Klient:innen in Krankenhäusern am höchsten, da die Aufenthaltsdauer dort oft nur kurz ist. Zudem verstarben Betroffene in Krankenanstalten und Pflegeheimen mitunter, bevor sie nach einer Meldung an die Bewohnervertretung besucht werden konnten. In einigen Fällen stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine Freiheitsbeschränkung handelte, weshalb der Besuch entfallen konnte. In Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigung können Erstkontakte gelegentlich entfallen, wenn die Betroffenen sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen nutzen und in beiden Freiheitsbeschränkungen notwendig sind. In diesen Fällen erfolgt der Besuch nur in einer der Einrichtungen. In Einrichtungen für Minderjährige wird – je nach Art und Grund der Beschränkung sowie Einrichtungskategorie – oft mehr Zeit bis zum Erstkontakt eingeplant. In Schulen, die von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden, kann es mehrere Wochen oder sogar Monate dauern, bis sich ein regelmäßiger und planbarer Einrichtungsbesuch einstellt. Da in diesen Einrichtungen schnelle Aufhebungen von Freiheitsbeschränkungen eher selten sind, ist das mit dem Anspruch auf möglichst rasche Kontaktaufnahme zu vereinbaren. Entfallene Erstkontakte sind auf die Abwesenheit der minderjährigen Betroffenen am geplanten Besuchstag zurückzuführen, beispielsweise wegen Erkrankung. Der später nachgeholte Besuch wird im System nicht mehr als Erstkontakt erfasst. Aber auch die Entlassung aus der Einrichtung oder die Übersiedlung in eine neue Einrichtung machen Neubesuche überflüssig. Gerichtliche Vertretungen bei Freiheitsbeschränkungen Die ifs Bewohnervertretung brachte in Pflegeheimen 4 Anträge auf gerichtliche Überprüfung von bekannt gewordenen Freiheitsbeschränkungen und in Krankenanstalten einen Antrag ein. Damit ging die Zahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr mit 8 Anträgen um 37,5 Prozent zurück und fällt im Verhältnis zur Gesamtklient:innenzahl (2024: 1.181) wie schon oft sehr gering aus. Nur wenige Anträge mehr oder weniger liefern daher meist beachtliche Schwankungen bei den Prozent- werten. In allen Einrichtungskategorien wären zahlreiche Freiheitsbeschränkungen für unzulässig erklärt worden, hätte die ifs Bewohnervertretung aus folgenden Gründen immer einen Überprüfungsantrag gestellt: Freiheitsbeschränkungen wurden zu spät gemeldet und Anordnungen sowie ärztliche Bestätigungen fehlten oder wurden zu spät ausgestellt. Das HeimAufG stellt im Interesse der Bewohner:innen hohe Anforderungen an die Einrichtungen, damit die formellen Voraussetzungen unverzüglich erfüllt werden. Erstkontakte Pflegeheime Behinderteneinr. Krankenhäuser Minderjährige Binnen 7 Tagen 324 77% 19 66,5% 113 67% 49 58% Binnen 1 Monat 48 11% 8 27,5% 1 <1% 16 19% Später als 1 Monat 3 1% 1 <1% 8 10% Kein Erstkontakt 46 11% 2 7% 54 32% 11 13% Gesamt 421 29 169 84 Prozentzahlen gerundet

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