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37 ifs Bewohnervertretung Ein weiterer Antrag betraf eine Krankenanstalt. Die Bewohnervertretung erfuhr aus dem Pflegeheim, in dem der inzwischen verstorbene Mann lebte, dass es anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts zu einer Freiheitsbeschränkung gekommen sei. Es erfolgte aber keine Meldung an die Bewohnervertretung, sodass diese die erforderlichen Voraussetzungen nach dem HeimAufG überprüfen und dem Mann Rechtschutz bieten hätte können. Eine nachträglich versuchte außergerichtliche Klärung durch die Bewohnervertretung scheiterte. In der Verhandlung zum Antrag der Bewohnervertretung auf nachträgliche gerichtliche Überprüfung wurde die durchgeführte Maßnahme wegen der fehlenden Verständigung für unzulässig erklärt. Bereits 2006 führte der OGH aus: „Zutreffend wurde bereits in vorinstanzlicher Judikatur darauf hingewiesen, dass durch die Verständigung dem Bewohnervertreter eine Prüfung ermöglicht werden soll, ob die materiellen Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung gegeben sind. Wollte man das Unterlassen dieser Verständigung, die im HeimAufG ausdrücklich unter dem Abschnitt

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