jb_verein_ev_pa_bv_22

33 ifs Bewohnervertretung Bewohnervertreter:innen bei Bewohner:innen, die sie bereits aus anderen Einrichtungen kannten und bei denen keine verbale Kommunikation zu erwarten war, ausnahmsweise auf neuerliche Erstkontakte verzichteten. In Einrichtungen für Minderjährige erfolgten 43 Prozent aller Erstkontakte später als binnen einer Woche nach Eingang der Meldung. Dies hing damit zusammen, dass beispielsweise zu Beginn des neuen Schuljahres eine größere Anzahl an Meldungen bei der Bewohnervertretung einging und gleichzeitig der Anspruch bestand, dass die Bewohnervertreter:innen ausreichend Zeit für jeden Erstkontakt haben (keine „Massenabfertigung“). Da schnelle Aufhebungen von Freiheitsbeschränkungen in diesen Einrichtungen eher selten sind, ist dieses Vorgehen im Hinblick auf den Anspruch auf möglichst rasche Kontaktaufnahme vertretbar. In vielen Fällen konnten die Klient:innen am Beginn des Schuljahres noch gar nicht besucht werden, auch wenn bereits eine Meldung vorlag, da es oft mehrere Wochen oder sogar Monate dauern konnte, bis sich ein regelmäßiger und planbarer Einrichtungsbesuch einstellte. Bei einigen Klient:innen konnten zudem Kontakte aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht stattfinden. Gerichtliche Vertretungen bei Freiheitsbeschränkungen Die ifs Bewohnervertretung stellte im vergangenen Jahr in Krankenanstalten 7 Anträge auf gerichtliche Überprüfung von bekannt gewordenen Freiheitsbeschränkungen, in Pflegeheimen 5 und einen Antrag in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche. Damit nahm die Anzahl an Anträgen gegenüber dem Vorjahr mit insgesamt 6 Anträge um 116,7 Prozent zu, im Jahr 2021 war sie im Vergleich zu 2020 um 40 Prozent gesunken. In allen Einrichtungskategorien wären viele Freiheitsbeschränkungen für unzulässig erklärt worden, hätte die ifs Bewohnervertretung aus formellen Gründen – wie zu späte Meldung der Freiheitsbeschränkungen, das Fehlen oder zu späte Ausstellen von Anordnungen und ärztlichen Bestätigungen – immer einen Überprüfungsantrag gestellt. Das HeimAufG stellt im Interesse der Bewohner:innen einen hohen Anspruch an die Einrichtungen, formelle Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Ergebnisse gerichtlicher Vertretungen In Krankenanstalten wurden im vergangenen Jahr 20 freiheitsbeschränkende Maßnahmen für unzulässig erklärt, eine Maßnahme war uneingeschränkt zulässig. Zweimal kam es zur Abweisung des von der Bewohnervertretung gestellten Antrags durch das Gericht. Bei einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme wurde das Verfahren eingestellt, da sich im Zuge der Verhandlung herausstellte, dass die Einrichtung diese zwar gemeldet, aber nicht angewendet hatte. In Pflegeheimen wurden freiheitsbeschränkende Maßnahmen in 8 Fällen für uneingeschränkt zulässig erklärt, eine Maßnahme für zulässig mit Auflagen. In 3 Fällen wurde die Beschränkung für unzulässig befunden. Bei einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer vermuteten freiheitsbeschränkenden Maßnahme erfolgte eine Abweisung des Antrags. Beim einzigen Antrag in einer Kinder- und Jugendeinrichtung wurden die beiden gerichtlich überprüften Maßnahmen in einem Fall für zulässig unter Einhaltung von Auflagen erklärt, im anderen Fall war die freiheitsbeschränkende Maßnahme unzulässig. Inhaltliche Details zu den Gerichtsentscheidungen sind unter „Interessante Entscheidungen Vorarlberger Gerichte“ (S. 35) zu finden. Erstkontakte Pflegeheime Behinderteneinr. Krankenhäuser Minderjährige Binnen 7 Tagen 216 79% 23 54% 165 73% 19 39% Binnen 1 Monat 20 7% 7 16% 0 21 43% Später als 1 Monat 4 1% 1 2% 0 4 8% Kein Erstkontakt 36 13% 12 28% 62 27% 5 10% Gesamt 276 43 227 49

RkJQdWJsaXNoZXIy NTQ2MDY0