Jahresbericht 2022 36 kam es dabei auch zu einem Sturz im Gerät und einer Verletzung. Durch die wiederholte und dokumentierte Gegenwehr des Bewohners und aufgrund der Tatsache, dass der Bewohner nur noch selten spricht, nahm die Bewohnervertretung an, dass er den Einsatz des Geräts ablehne. Gelindere Maßnahmen erachtete die Bewohnervertretung auch als gegeben, da der Bewohner gemäß der Dokumentation begleitet einige Schritte gehen konnte und gelegentlich auch vom Pflegepersonal alleine stehend bzw. gehend in seinem Zimmer angetroffen wurde. Die elektronische Steh- und Aufrichthilfe leistet auch nach Ansicht der Bewohnervertretung bei immobilen Bewohner:innen, die auf diese Art mobilisiert werden möchten, nützliche Dienste und trägt dazu bei, die Gesundheit des Pflegepersonals zu erhalten. Ob sie aber auch eine Freiheitsbeschränkung darstellen kann, war unklar. Das Erstgericht sah in der elektronischen Steh- und Aufrichthilfe keine Freiheitsbeschränkung und wies den Antrag ab. Vielmehr werde die dem Mann verbleibende Mobilität durch den Einsatz des Geräts erhöht, da Alternativen nur ein von ihm ebenfalls abgelehnter Passivlifter oder das Belassen im Bett seien. Auch würden seine Abwehr und seine Schläge nicht gezielt diesem Gerät gelten, sondern auch anderen Gegenständen, dem Mobiliar und gelegentlich auch dem Pflegepersonal. Dem von der Bewohnervertretung eingebrachten Rekurs wurde vom Landesgericht (LG) Feldkirch nicht Folge gegeben, der ordentliche Revisionsrekurs (nächsthöheres Rechtsmittel) nicht zugelassen. Noch vor dem außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof (OGH) wurde der Bewohnervertretung ein Gehwagen als Freiheitsbeschränkung gemeldet. Dieses Gerät umschließt Personen ähnlich einer „Laufhilfe“ für Kinder. Sie ermöglicht selbstständiges Gehen und weist für den Fall einer Schwäche einen im Schritt verlaufenden Gurt auf, durch welchen der:die Bewohner:in auf den Sitz der Gehhilfe gleitet und somit
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