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37 ifs Bewohnervertretung nicht zu Sturz kommt. Eine Freiheitsbeschränkung ist die Gehhilfe dann, wenn Bewohner:innen sie nicht selbstständig verwenden bzw. verlassen (schließen und öffnen eines Bügels und des Schrittgurts) können. Der OGH schloss sich der Sicht der Vorinstanzen an und sprach zudem aus, dass neue Tatsachen auf dieser Stufe des Verfahrens nicht vorgebracht werden können. Bei gleich vier Anträgen zu Freiheitsbeschränkungen in Krankenanstalten war (ist) unklar, ob die betroffenen Patient:innen in den besonderen Schutzbereich des Heimaufenthaltsgesetzes fallen oder im Rahmen der Behandlung ein vorübergehender Zustand von Verwirrtheit vorliegt und somit das HeimAufG nicht zur Anwendung gelangt. Im ersten diesbezüglichen Fall wies die Patientin eine bereits vorher bestehende psychische Erkrankung auf, wurde aber wiederkehrend wegen eines zusätzlich auftretenden Delirs stationär aufgenommen. Aufgrund eines technischen Defekts war bei der Meldung durch die Einrichtung die Art der Maßnahme nicht ersichtlich. Auf Nachfrage der Bewohnervertretung stellte sich heraus, dass die Patientin, die zu diesem Zeitpunkt bereits wieder entlassen worden war, mit Bauchgurt, an beiden Armen und Beinen im Bett fixiert werden musste und diese Maßnahme zusätzlich durch das Hochziehen von Bettseitenteilen und der Gabe von Medikamenten begleitet wurde. Auch nach Sichtung der vorgelegten Dokumentation des Krankenhauses war für die Bewohnervertretung nicht klar, ob gelindere Mittel ausreichend gewesen wären, weshalb eine nachträgliche Antragstellung erfolgte. Das Erstgericht führte in seinem Beschluss aus, dass die Patientin durch die vorbestehende psychische Erkrankung iSd HeimAufG in den besonderen Schutzbereich des HeimAufG fällt, die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aber nach den Ausführungen des Gutachters erforderlich waren, da durch das Delir ein lebensbedrohlicher Zustand bestanden habe. Die Maßnahmen wurden im Beschluss dennoch als unzulässig erklärt, da die Einrichtung die Art der Freiheitsbeschränkung unverzüglich hätte ergänzen müssen. Die unverzügliche Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Voraussetzung der Zulässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme, die sich aus den verfahrensrechtlichen Anforderungen einer umfassenden Rechtsmäßigkeitskontrolle freiheitsentziehender Maßnahmen ableitet. Fehlen Dauer und Grund der Freiheitsbeschränkung, wird dies als völlig unzureichend betrachtet und der effektive Rechtsschutz wird dadurch unterlaufen. Die Einrichtung brachte das Rechtsmittel des Rekurses ein, das LG Feldkirch folgte der Ansicht des Bezirksgerichts (BG) und so wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. Ein weiterer Patient wurde in einem anderen Krankenhaus stationär aufgenommen. Seine Gattin war positiv auf Corona getestet worden und die Kinder waren mit der Betreuung des Mannes überfordert. Der Patient litt an einer Demenzerkrankung und zum Zeitpunkt seines Aufenthalts im Krankenhaus zudem an einem Delir. Des Weiteren erbrachte der CoronaTest ein positives Ergebnis und da der Patient verwirrt war, hielt er sich nicht an die Zimmerquarantäne. Deshalb erhielt er Kurzinfusionen mit dem Medikament Dormicum. Bei der Meldung an die Bewohnervertretung fehlte die Angabe des anordnenden Arztes bzw. des Arztes, der das ärztliche Dokument iSd HeimAufG ausgestellt hatte. Vordergründig wurde der Patient wegen des Delirs behandelt und nach einigen Tagen auf die Gerontopsychiatrie verlegt. Da die Bewohnervertretung auch hier mögliche gelindere Maßnahmen vermutete, brachte sie einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Maßnahme beim BG ein. Das Erstgericht wies den Antrag der Bewohnervertretung ab, da keine Freiheitsbeschränkung vorliege. Bei der rechtlichen Beurteilung wurde auch hier (wie im Beschluss davor) eine Entscheidung zitiert, wonach ein Patient den besonderen Schutz des HeimAufG im Krankenhaus nicht verlieren soll, wenn er zuvor ständiger Betreuung und Pflege bedurfte. Dieser besondere Schutz wurde ihm aber versagt, da in erster Linie das Delir behandelt wurde und dieses eine potentiell lebensgefährdende Situation darstellte. Der primäre Zweck des Medikaments Dormicum war die Behandlung der Symptome des Delirs, die bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen unvermeidlich. Durch die Abweisung des Antrags waren materielle und formelle Mängel nicht weiter zu prüfen. Die Bewohnervertretung brachte das Rechtsmittel des Rekurses ein, das LG Feldkirch folgte der Ansicht des BG und gab dem Rekurs nicht Folge.

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