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4 ifs Erwachsenenvertretung In Sachen Mensch Jahresbericht 2021 Allgemeines Mit dem am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzgesetz wurde die außergerichtliche Begründung von Vertretungsmacht in den Formen der Vorsorgevollmacht, der gewählten und der gesetzlichen Erwachsenenvertretung bei „Registrierungsstellen“ ermöglicht. Seither wenden sich Erwachsene mit einer kognitiven Beeinträchtigung, psychischen Krankheit oder Demenz und ihnen nahestehende Personen an eine solche Registrierungsstelle, an Notar:innen, Rechtsanwält:innen oder in hohem Maße an die ifs Erwachsenenvertretung als Erwachsenenschutz-Verein für Vorarlberg, um ohne Befassung des Gerichts die offizielle Registrierung einer gewählten oder einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durchführen zu lassen. Zuvor war die gesetzliche Vertretung von Erwachsenen mit einer kognitiven Beeinträchtigung, psychischen Krankheit oder Demenz überwiegend im Rahmen einer vom Gericht bestimmten Sachwalterschaft erfolgt. Dabei hatten zahlreiche Betroffene das für die Einrichtung einer Sachwalterschaft erforderliche Gerichtsverfahren als belastend erlebt. In vielen Fällen verlagerte sich nun die Begründung von Vertretungsmacht für eine gesetzliche Vertretung von den Gerichten zu den Registrierungsstellen. Dieses niederschwellige und meist kostengünstige Instrument der Registrierung im ÖZVV funktioniert in Vorarlberg nicht zuletzt dank der erfreulichen Bereitschaft der Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, die erforderlichen ärztlichen Atteste auszustellen, weiterhin ausgezeichnet. Das gesetzliche Ziel der Verlagerung weg vom Gericht zur außergerichtlichen Form der Registrierung wird somit erreicht und dieser Prozess verstärkt sich laufend. Dementsprechend geht die Anzahl der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen – ganz im Sinne des Gesetzgebers – laufend und deutlich zurück, während die Anzahl der gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretungen kontinuierlich steigt. In allen neuen und in vielen bestehenden (gerichtlichen) Erwachsenenvertretungsverfahren hat die ifs Erwachsenenvertretung einen Clearingbericht zu erstatten. Die Erstellung eines solchen Clearingberichts ist in allen neu eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Einrichtung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung erforderlich. Aber auch bei einem Wechsel des Wohnorts gegen den Willen der betroffenen Person oder bei einer wesentlichen Erweiterung des Umfangs der Vertretungsmacht ist ein Clearing notwendig. Des Weiteren bedarf es bei Ablauf der Dreijahresfrist einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im sogenannten Erneuerungsverfahren eines Clearingberichts. Das Erwachsenenschutzgesetz sieht zudem vor, dass alle zuvor bestehenden Sachwalterschaften ab dem 1. Juli 2018 von Gesetzes wegen – also sozusagen automatisch – in gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt werden. Dabei hat der Gesetzgeber für die Erneuerung dieser „alten Sachwalterschaften“ in den Übergangsbestimmungen eine Frist bis 31. Dezember 2023 eingeräumt. Bei allen bis dahin noch nicht erneuerten „alten Sachwalterschaften“ muss das Gericht bis spätestens 31. Dezember 2023 das Erneuerungsverfahren eröffnen. In all diesen Erneuerungsverfahren haben die Erwachsenenschutz-Vereine ein Erneuerungs-Clearing durchzuführen. Somit stand und steht die ifs Erwachsenenvertretung noch immer vor der umfangreichen Aufgabe, neben den zuvor beschriebenen laufenden Clearingverfahren auch in allen „alten Sachwalterschaften“, von denen in Vorarlberg per 1. Juli 2018 insgesamt 1.980 bestanden, ein ErneuerungsClearing durchzuführen. Dementsprechend war das Jahr 2022 für die ifs Erwachsenenvertretung auch mit einer signifikant gestiegenen Anzahl an Erneuerungs-Clearings verbunden – von 183 Clearingberichten im Erneuerungsverfahren im Jahre 2021 auf 326 im Jahre 2022. Kernaufgabe der ifs Erwachsenenvertretung bleibt natürlich weiterhin die Übernahme der Vertretung jener Menschen, für die sonst niemand als Erwachsenenvertreter:in zur Verfügung stehen würde („Erwachsenenvertretung-Classic“). In diesen Fällen wird der Verein ifs Erwachsenenvertretung selbst als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Bislang war es der ifs Erwachsenenvertretung möglich, diese Aufgabe für alle Personen zu übernehmen, denen keine nahestehende Person zur Verfügung steht oder bei denen nicht überwiegend rechtliche Angelegenheiten (Rechtsanwaltszustän-

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