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Novelle des Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetzes

Röthis, den 1. Juni 2010

Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetznovelle 2010  ein erster Überblick

Der Nationalrat hat am 24.2.2010 die Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetznovelle 2010 im Plenum überwiegend mit den Stimmen aller Fraktionen, ausgenommen jener des BZÖ, beschlossen. Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen kurz dargestellt werden.

Das Unterbringungsgesetz  seit über 18 Jahren nahezu unverändert in Kraft  soll an geänderte Rahmenbedingungen tatsächlicher und rechtlicher Art und die gesammelten Erfahrungen der Anwendungspraxis angepasst werden. Hervorzuheben ist, dass nunmehr bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein wird, ob im Fall einer Aufhebung voraussichtlich in absehbarer Zeit neuerlich Freiheitsbeschränkungen erforderlich sein würden (Verhinderung bzw.  Eindämmung der so genannten “Drehtürpsychiatrie”), dass ein zweites ärztliches Aufnahmezeugnis nur mehr auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters (und dann bis zum Mittag des folgenden Werktags) erstellt werden muss und eine Generalklausel zur Kontrolle sonstiger, bisher nicht ausdrücklich im Unterbringungsgesetz geregelter Rechtsbeschränkungen geschaffen wird (z. B. die Abnahme persönlicher Gegenstände).

Im Heimaufenthaltsgesetz soll insbesondere die Befugnis zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen neu geregelt werden. Die Befugnis der Ärzte zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen soll auf jene Bereiche beschränkt werden, die Ärzten gesetzlich vorbehalten sind (also medikamentöse und so genannte “körpernahe” Freiheitsbeschränkungen wie Mehrpunktfixierungen). Ansonsten wird die Anordnungsbefugnis, je nachdem, ob die Maßnahme pflegerischer oder heilpädagogischer Natur ist, einem von der Einrichtung betrauten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der pädagogischen Leitung zugeordnet. Das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Bewohners sowie die daraus resultierende Eigen- oder Fremdgefährdung muss dabei grundsätzlich immer ärztlich dokumentiert sein (ärztliche Aufzeichnungen gemäß § 51 Ärztegesetz 1998). Ein solches ärztliches Attest ist (praktisch relevant insbesondere bei rein pflegerischen oder betreuerischen Maßnahmen) immer dann einzuholen, wenn der Bewohner länger als 48 Stunden in seiner Freiheit beschränkt ist, sei dies ununterbrochen oder mit Unterbrechungen. Wird ein Bewohner aber am Wochenende im Heim aufgenommen, kann er zunächst ohne ärztliche Mitwirkung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme im Bereich der Pflege bzw. Heilpädagogik unterworfen werden. Im Heimaufenthaltsgesetz ist nun außerdem ausdrücklich festgehalten, dass das Zugangsrecht des Bewohnervertreters nicht von der Meldung einer Freiheitsbeschränkung abhängig ist. Den Gerichten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen (z. B. der Bewohner muss innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist eine bestimmte Therapie oder Förderung erfahren, um so das Gefährdungspotenzial auf andere Weise “begleitend” zur Freiheitsbeschränkung abzubauen).

In beiden Gesetzen ist nun ausdrücklich die Überprüfung einer bereits aufgehobenen Unterbringung bzw. Freiheitsbeschränkung vorgesehen. Weiters werden Anpassungen aufgrund der Reformen des Sachwalterrechts bzw.  im Zusammenhang mit dem Unterbringungsgesetz  des Außerstreitverfahrens vorgenommen. Schließlich werden punktuell verfahrensrechtliche Bestimmungen abgeändert; aus Gründen der Rechtseinheit wird dabei so weit wie möglich auf einen Gleichklang zwischen Unterbringungsgesetz und Heimaufenthaltsgesetz geachtet.

Die Novelle wird am 1.7.2010 in Kraft treten.

Peter Barth

Nachdruck eines Beitrags aus der iFamZ 2/2010 mit freundlicher Genehmigung des Linde Verlages

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