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ifs Bewohnervertretung

Die ifs Bewohnervertretung setzt sich auf Grundlage des Heimaufenthaltsgesetzes für die Wahrung der persönlichen Freiheit in Pflegeheimen, Krankenhäusern und anderen Betreuungseinrichtungen ein. Gemeinsam mit dem Betreuungsteam suchen wir im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit eine Lösung, die mit der Würde des Betroffenen zu vereinbaren ist.

Das Heimaufenthaltsgesetz

Seit Juli 2005 regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die einen Menschen in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Das können zum Beispiel Bettgitter, Gurte zum Anbinden, versperrte Türen, beruhigende Medikamente oder körperliches Festhalten sein.

Wo gilt das Heimaufenthaltsgesetz?

In Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen aller Altersgruppen, in denen mindestens drei Personen betreut werden. In Krankenhäusern gilt das Gesetz nur für Patientinnen und Patienten mit dauerhafter geistiger Beeinträchtigung. Das Gesetz gilt auch bei Kurzaufenthalten, z. B. bei familienentlastenden Maßnahmen oder bei der Urlaubspflege und Tagesbetreuung. Alterstypische Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen sind ausdrücklich ausgenommen.

Wann ist eine Freiheitsbeschränkung zulässig?

  • Die betroffene Person ist in ihrer geistigen Verfassung schwer beeinträchtigt.
  • Ihr Leben oder ihre Gesundheit bzw. das Leben oder die Gesundheit anderer ist ernstlich bedroht.
  • Diese Gefahr kann durch keine sanfte Alternative abgewendet werden.

Die ifs Bewohnervertretung

Immer wenn in Pflegeheimen, in Krankenhäusern oder in anderen Betreuungseinrichtungen freiheitsbeschränkende Maßnahmen angeordnet werden, muss die ifs Bewohnervertretung benachrichtigt werden. Wir sind eine unabhängige Einrichtung und unsere Dienste sind kostenlos. Wir besuchen den betroffenen Menschen und sprechen mit dem Betreuungsteam. Ziel ist es, gemeinsam zu beurteilen, ob die Freiheitsbeschränkung notwendig ist oder ob es sanfte Alternativen gibt.

Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?

Gibt es kein Einvernehmen, besteht die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung der Freiheitsbeschränkung. Wird beim Bezirksgericht ein solcher Antrag gestellt, besucht der Richter den Betroffenen vor Ort innerhalb von sieben Tagen, spricht mit den Beteiligten und entscheidet mit Hilfe eines Sachverständigen, ob die Maßnahme zulässig oder unzulässig ist. Bei Unzulässigkeit muss die Beschränkung sofort aufgehoben werden.

Wer kann ein solches Verfahren beantragen?

  • der:die Betroffene
  • die ifs Bewohnervertretung oder eine andere Vertretung der Betroffenen
  • die Einrichtung, in der die freiheitsbeschränkende Maßnahme angeordnet wurde

Kontakt

Bewohnervertretung

Poststraße 2/4

6850 Dornbirn

Leitung